Digitale Signatur ist nicht gleich digitale Signatur!
Fast jeder von uns hat schon einmal ein Foto seiner/ihrer Signatur auf ein Dokument gezogen und es als digital signiert abgehakt. Das mag für einfache und informelle Dokumente ausreichend gewesen sein, allerdings stößt man mit dieser Vorgehensweise an die ein oder andere Grenze. Deshalb unterscheidet man zwischen drei Signaturarten und nur die qualifizierte Signatur ist der handschriftlichen Signatur rechtlich zu 100 % gleichgestellt. Dafür wird eine komplexere Technologie (z.B. sproof sign) benötigt, die im Hintergrund eine verschlüsselte, verifizierbare Signatur erstellen kann.
Je nach Anwendungsfall und Anforderungen muss ein bestimmter Signaturstandard gewählt werden. Die gesetzliche Grundlage dafür bildet in der EU die eIDAS-Verordnung , welche Anforderungen für die einzelnen Formen festlegt. Die drei wichtigsten Signaturstandards und deren verschiedene Eigenschaften werden in diesem Artikel erklärt.
Die QES – das digitale Pendant zur handschriftlichen Signatur
Eine qualifizierte elektronische Signatur (kurz QES) ist laut eIDAS-Verordnung rechtlich der handschriftlichen Unterschrift zu 100 % gleichgestellt und erfüllt die höchsten Qualitätskriterien. Allerdings muss die Unterschrift mittels einer qualifizierten Signaturerstellungseinheit sowie einer 2-Faktor-Authentifizierung durchgeführt werden. In Österreich wird das z.B mit der Handy-Signatur (ID Austria) realisiert. Die qualifizierte digitale Signatur muss dabei auch den Namen des Unterzeichners anführen.
Bei Verträgen mit gesetzlicher Formvorschrift (Schriftlichkeitserfordernis) und hohen Ansprüchen an die Beweiskraft sowie das Vertrauen aller Vertragsparteien sollte deshalb nur die qualifizierte Signatur verwendet werden. Außerdem kann die QES die Beweiskraft bei formfreien Verträgen maximieren und das Risiko minimieren.
Die QES ist die Sorglos-Signatur-Spezialität von sproof sign. Bei uns werden auch die höchsten Ansprüche erfüllt.
Die FES – die flexible Wahl für Dokumente ohne Formvorschrift
Die fortgeschrittene elektronische Signatur (kurz FES) bietet zusätzlich zur einfachen digitalen Signatur die Möglichkeit einer eindeutigen Identifikation des Unterzeichners. Die Identifikation kann z.B. über die E-Mail Adresse, Telefonnummer, etc. erfolgen und die Identitätsprüfung ist dadurch auch im Nachhinein möglich.
Jede Signatur, die mit sproof sign getätigt wird, erreicht bereits das hohe Sicherheitslevel, welches die fortgeschrittene digitale Signatur garantiert. Bei uns wird der/die Unterzeichner*in z.B mithilfe der Mail-Adresse zusätzlich identifiziert. Somit hat diese Art digital zu signieren bereits für viele Anwendungsfälle eine ausreichende Beweiskraft. Die FES wird vor allem bei Verträgen ohne Formvorschrift verwendet, wie zum Beispiel bei Mietverträgen oder einfachen Arbeitsverträgen.
Die EES – für informelle Dokumente ohne Haftungsrisiko
Die einfache elektronische (kurz EES) hat keine Beweiskraft bzw. kann eine schriftlich getätigte Unterschrift keinesfalls ersetzen, da sie keine Möglichkeit der Identifizierung beinhaltet und somit nicht eindeutig einer Person zugeordnet werden kann. Sie eignet sich deshalb nur für formfreie Verträge und informelle Dokumente. Ein gängiges Beispiel für die einfache Unterschrift ist ein hochgeladenes Foto oder ein Scan einer Unterschrift, welche auf einem Dokument platziert werden.
*Die Beispiele können je nach Land und interne Richtlinien abweichen und sollten deshalb nur als Verständnishilfe dienen! Konsultieren Sie eine Rechtsberatung oder unseren Vertrieb für Ihren konkreten Fall.
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